Aus diesem Grund ist die Desinteressenserklärung von D.________ nicht weiter beachtlich. 10.4 Verwertbarkeit der Beweismittel Die Verteidigung brachte oberinstanzlich vor, die Aussagen von D.________ seien nicht verwertbar, weil das Konfrontationsrecht des Beschuldigten nicht gewährt worden sei. Der in Art. 6 Ziff. 3 Bst. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren (vgl. Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV;