StGB (in Kraft seit 1. Juli 2020) können die Staatsanwaltschaft und die Gerichte das Verfahren bei einfacher Körperverletzung, wiederholten Tätlichkeiten, Drohung und Nötigung sistieren, wenn das Opfer der hetero- oder homosexuelle Lebenspartner bzw. der noch nicht ein Jahr getrenntlebende Ex- Lebenspartner des Täters ist, das Opfer darum ersucht und die Sistierung geeignet erscheint, die Situation des Opfers zu stabilisieren oder zu verbessern. Die Sistierung ist nicht zulässig, wenn die beschuldigte Person zuvor wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit oder gegen die