Selbst wenn es während des Deliktszeitraums zu kurzen Trennungsphasen gekommen sein sollte, änderte dies nichts am Ergebnis, da die Delikte auch dann von Amtes wegen verfolgt werden, wenn diese bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurden. Eine solch lange Trennungsphase während des Deliktszeitraums gab es nicht. Die grundsätzlich als Antragsdelikte ausgestalteten Delikte der einfachen Körperverletzung, der Tätlichkeiten und der Drohung werden demnach von Amtes wegen verfolgt, sofern sie zum Nachteil von D.________ erfolgt sein sollen.