Gerade schwierige Beziehungskonstellationen, in denen es den Beteiligten nicht gelingt, sich dauerhaft aus einer konfliktbeladenen Partnerschaft zu lösen, müssen von der Strafverfolgung von Amtes wegen erfasst sein, erfolgte diese Gesetzgebung doch vor dem Hintergrund, der speziellen Täter-Opfer-Beziehungen im Bereich der häuslichen Gewalt Rechnung zu tragen, und zielt damit bewusst auf Konstellationen wie die Vorliegende ab. Selbst wenn es während des Deliktszeitraums zu kurzen Trennungsphasen gekommen sein sollte, änderte dies nichts am Ergebnis, da die Delikte auch dann von Amtes wegen verfolgt werden, wenn diese bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurden.