Angesichts dieser Aussagen kann die Beziehung der beiden nicht als «bloss vorübergehend» bezeichnet werden. Diese war ursprünglich auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtet und erreichte die vom Bundesgericht geforderte Intensität einer eheähnlichen Gemeinschaft, die durch die Strafverfolgung von Amtes wegen geschützt werden soll (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_399/2013 vom 11. April 2014 E. 2.2). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, vermag an dieser Würdigung nichts zu ändern, dass der Beschuldigte und D.________ teilweise aussagten, nicht mehr zusammen zu sein oder keine gemeinsame Zukunft zu sehen. Diese Aussagen erfolgten jeweils im Anschluss an eine Auseinandersetzung