759 Z. 263 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14./15. Juni 2022 gab er sodann an, er habe mit der Beziehung zu D.________ abgeschlossen. Sie hätten keine Beziehung mehr zusammen. Er könne bestätigen, dass sie kein Paar mehr seien und sie ihn deshalb nicht mehr besuchen gekommen sei (pag. 1138 Z. 5 ff.). An der oberinstanzlichen Einvernahme entstand der Eindruck, der Beschuldigte versuche, seine Beziehung zu D.________ herunterzuspielen (pag. 1619 Z. 13 ff.: «nicht so lange zusammen», «fast nie zusammen», «das war keine Beziehung»).