Auch wenn D.________ in diesem Zeitpunkt der ersten Anzeigeerstattung keine gemeinsame Zukunft mit dem Beschuldigten sah, so geht aus ihren Aussagen doch unmissverständlich hervor, dass die Beziehung und das Zusammenleben mit ihm ursprünglich auf eine unbestimmte Zukunft ausgerichtet waren. Umso mehr, als D.________ rund acht Monate später, am 17. Februar 2021, bei der Staatsanwaltschaft ausführte, sie seien immer noch ein Paar (pag. 761 Z. 49). Sie habe für sich entschieden, dass, wenn der Beschuldigte auch bereit sei, er eine Aggressionstherapie machen könnte. Aber sie stehe zu ihm und helfe ihm auch (pag. 763 Z. 92). Auch der Beschuldigte bezeichnete D.__