Sowohl der Beschuldigte als auch D.________ äusserten in den Einvernahmen klar, dass sie nicht als Zweckgemeinschaft zusammenwohnten, sondern auf unbestimmte Zeit eine Beziehung miteinander führten. Hervorzuheben ist etwa die Aussage von D.________ am 13. Juni 2020 auf die Frage nach ihrer Zukunft: «Ich habe sie mir eigentlich schon mit ihm zusammen vorgestellt, aber ich darf einfach nicht. Also meine Zukunft sieht ohne ihn aus, sie muss» (pag. 502 Z. 175 ff.). Auch wenn D.___