Die Verteidigung machte oberinstanzlich geltend, der Beschuldigte habe zwar mit D.________ zusammengewohnt, diese hätten jedoch kein eheähnliches, gefestigtes Konkubinat geführt, wie dies vom Bundegericht verlangt werde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als Konkubinat eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen, die grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter hat und eine geistigseelische, körperliche sowie wirtschaftliche Komponente aufweist. Indessen kommt nicht allen drei Komponenten dieselbe Bedeutung zu.