Das Gericht geht davon aus, dass die beiden seit dem Zusammenzug in L.________ im Jahr 2019 bis zu seiner vorläufigen Festnahme am 02.02.2021 und der anschliessenden Versetzung in Untersuchungshaft zusammenlebten. Die beiden führten folglich eine Beziehung bzw. einen gemeinsamen Haushalt auf unbestimmte Dauer, womit die vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte unter die jeweils qualifizierten Tatbestände im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt fallen.