9 in E.________ nur auf D.________ lautete, spricht nicht gegen die Annahme eines Konkubinates, zumal unbestritten ist, dass der Beschuldigte ebenfalls dort gewohnt hat (pag. 514, Z. 247 ff.). Das Gericht geht davon aus, dass die beiden seit dem Zusammenzug in L.________ im Jahr 2019 bis zu seiner vorläufigen Festnahme am 02.02.2021 und der anschliessenden Versetzung in Untersuchungshaft zusammenlebten.