513 f., Z. 236 ff.). Zwar wurde die Beziehung der beiden aufgrund von Auseinandersetzungen unterbrochen, trotzdem fanden sie immer wieder zusammen. Den Akten ist an keiner Stelle zu entnehmen, dass der Beschuldigte einmal eine andere Adresse als jene bei D.________ angegeben hätte. Folglich führten die beiden eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft. Wenn jemand der beiden im Rahmen einer Einvernahme angab, dass sie nicht mehr ein Paar seien, ist dies eher als Aussage im konkreten Moment aufgrund der Auseinandersetzungen zu deuten, denn als verlässliche Auskunft über ihren Beziehungsstatus.