gestellte Strafanträge zurückgezogen. Aufgrund ihrer Beziehung zum Beschuldigten werden diese Delikte vorliegend jedoch von Amtes wegen verfolgt. Die Vorinstanz hat zutreffend begründet, dass der Beschuldigte in der fraglichen Zeit mit D.________ einen gemeinsamen Haushalt resp. eine partnerschaftliche Beziehung führte (pag. 1284, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte und D.________ zogen im 2019 zusammen nach F.________, zogen dann nach E.________ und schliesslich nach G.________ (pag. 513 f., Z. 236 ff.).