Dem ist anzufügen, dass der Beschuldigte unter anderem wegen Tätlichkeiten und Drohungen zum Nachteil seiner früheren Ehegattin bereits rechtskräftig verurteilt ist (pag. 1581). Zu beurteilen sind diverse Vorfälle zwischen dem Beschuldigten und D.________, die als versuchte schwere Körperverletzung, evtl. einfache Körperverletzung, als Gefährdung des Lebens, als einfache Körperverletzung, teilweise mit gefährlichem Gegenstand, evtl. Tätlichkeiten sowie als Drohung angeklagt wurden. Die Vorfälle sollen sich gemäss Anklageschrift im Zeitraum bis und mit dem 13. Juni 2020, am 15. August 2020 und am 31. Januar 2021 ereignet haben.