I.5. des erstinstanzlichen Urteils wird deshalb ebenfalls rechtskräftig. In allen übrigen Punkten – insbesondere auch in Bezug auf die bisher nicht festgelegte Rück- und Nachzahlungspflicht der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ – hat die Kammer das Urteil der Vorinstanz neu zu beurteilen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Da die Berufung ausschliesslich durch den Beschuldigten erhoben wurde, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern. Sie ist an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden.