8. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Festsetzung der amtlichen Entschädigung vollumfänglich angefochten. Die Festsetzung der amtlichen Entschädigung erwächst somit in Rechtskraft. Darüber hinaus hat die Verteidigung betreffend die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz selber einen Schuldspruch beantragt. Der Beschuldigte ist somit durch das Urteil der Vorinstanz in diesem Punkt nicht beschwert. Der Schuldspruch wegen Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Ziff. I.5. des erstinstanzlichen Urteils wird deshalb ebenfalls rechtskräftig.