3. zu einer Landesverweisung von 6 Jahren (mit Ausschreibung der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener-Informationssystem); 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). 2. Von A.________ sei ein DNA-Profil zu erstellen (Art. 257 und 260 Abs. 2 StPO).