5 6. A.________ sei schuldig zu sprechen des Konsums von Betäubungsmitteln gemäss Ziffer I.5. des angefochtenen Urteils. 7. A.________ sei in Abweichung der Ziffern II.1. und 3. des angefochtenen Urteils von einer Strafe (Freiheitsstrafe, Landesverweisung) freizusprechen. 8. A.________ sei in Abweichung der Ziffer II.2. des angefochtenen Urteils zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 2 Tage festzusetzen.