6. Würdigungsvorbehalt Die Kammer teilte den Parteien an der Berufungsverhandlung vom 15. Juni 2023 mit, sie behalte sich vor, die Sachverhalte unter Ziff. 3.1 und Ziff. 3.2 der Anklageschrift als versuchte Begehung (versuchte einfache Körperverletzung, versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand) zu würdigen (pag. 1609). Die Parteien verzichteten auf Bemerkungen zu diesem Würdigungsvorbehalt.