3. Sicherheitshaft Die Vorinstanz ordnete mit ihrem Urteil die Sicherheitshaft des Beschuldigten für vorerst drei Monate an (pag. 1185). Die Sicherheitshaft wurde mit Beschlüssen vom 5. September 2022 und 10. Oktober 2022 durch die Vorinstanz um je einen weiteren Monat verlängert (pag. 1235 ff. und pag. 1272 ff.). Oberinstanzlich wurde am 31. Oktober 2022 verfügt, dass der Beschuldigte in Sicherheitshaft verbleibt (SK 22 568, pag. 27 ff.). Dieser Entscheid wurde im oberinstanzlichen Urteil vom 23. Juni 2023 bestätigt. Für die Begründung wird auf das nachfolgende Urteilsdispositiv verwiesen.