III.1. des erstinstanzlichen Urteils [Anm. der Kammer: Festsetzung der amtlichen Entschädigung]. Die Generalstaatsanwaltschaft gab am 8. November 2022 bekannt, keine Gründe für ein Nichteintreten geltend zu machen und keine Anschlussberufung zu erklären (pag. 1512). C.________ (nachfolgend: Strafkläger) liess sich nicht vernehmen.