in Anwendung der Art. 40, 41 Abs. 1 lit. b, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. b, 106, Art. 129, 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 1 und Abs. 5, Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b StGB Art. 19a Ziff. 1 BetmG Art. 41 Abs. 3, Art. 120 Abs. 2 AIG sowie Art. 63 und Art. 90a VZAE Art. 20 N-SIS-Verordnung Art. 426 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 44 Monaten. Die Polizeihaft, Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von 335 Tagen werden im Umfang von 335 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 350.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt.