5. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 15.06.2019 bis am 15.08.2020, in E.________ durch Konsum einer unbestimmten Menge Kokain und Marihuana (AKS-Änderung Ziff. 5); 6. der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, begangen in der Zeit zwischen dem 31.03.2020 und dem 02.02.2021, in E.________ durch Nichtrechtzeitiges Verlängern seines Ausländerausweises C (AKS-Änderung Ziff. 6); II. 2 A.________ wird