und in Anwendung der Artikel 32 Abs. 1, 33 Abs. 2, 90 Abs. 2 SVG 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 VRV 34, 42 Abs. 1 und Abs. 4, 44, 47, 106 und 333 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 3'360.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 840.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 12 Tage festgesetzt. 3. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12'467.65 (inklusive Auslagen und Gutachten).