2. A.________ gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 StGB zu einer Übertretungsbusse von CHF 60.00 verurteilt wurde, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 1 Tag festgesetzt wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 27. Januar 2021 in C.________ als Lenker eines Lieferwagens durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse und dadurch Nichtbelassen des Vortritts gegenüber einer Passantin auf einem Fussgängerstreifen;