Es ist dem Beschuldigten sodann zumutbar, ohne die Rückzahlung der beschlagnahmten Vermögenswerte auszukommen. Schliesslich würde er sich bei einem Verzicht auf die Verrechnung ohnehin mit den Forderungen aus Verfahrenskosten konfrontiert sehen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit bleibt gewahrt. Die Verrechnung ist somit zulässig. Die dem Beschuldigten auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12'467.65 sind mit dem beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 700.00 zu verrechnen. Die vom Beschuldigten zu tragenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen somit noch CHF 11'767.65.