Im erstinstanzlichen Urteil wurde nicht über das Schicksal des beschlagnahmten Geldbetrags befunden (pag. 263 ff.). Auch in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung blieb der beschlagnahmte Geldbetrag unerwähnt (pag. 272 ff.). Angesichts der Höhe des beschlagnahmten Geldbetrags von CHF 700.00 ist die Existenz des Beschuldigten und seiner auf ihn angewiesenen Familie auch ohne den Rückerhalt des beschlagnahmten Geldbetrags ohne Weiteres gesichert. Der Beschuldigte wohnt in Deutschland, weshalb eine Verrechnung der Durchsetzung der staatlichen Forderung förderlich ist.