442 Abs. 4 StPO. Diese Bestimmung erlaubt den Strafbehörden, ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten zu verrechnen. Im Übrigen hat jedes staatliche Handeln verhältnismässig zu sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; vgl. zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 200 vom 16. Oktober 2018 E. 10.2.1). Im erstinstanzlichen Urteil wurde nicht über das Schicksal des beschlagnahmten Geldbetrags befunden (pag.