42 genstände im Endentscheid ist in Art. 267 Abs. 3 StPO vorgesehen. Wurde die Beschlagnahme eines Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden. Bei Gegenständen, die nicht eingezogen werden, besteht folglich anstelle der Rückgabe auch die Möglichkeit der Verwendung zur Kostendeckung. Die entsprechende Rechtsgrundlage findet sich in Art. 442 Abs. 4 StPO.