12. Beschlagnahmte Vermögenswerte Vorliegend wurde gestützt auf Art. 268 StPO ein Betrag von CHF 700.00 vom Vermögen des Beschuldigten als «Bussen- und Kostendepositum» beschlagnahmt (pag. 17 f.). Da die Beschlagnahme nur als vorübergehender staatlicher Zugriff für die Dauer des Strafprozesses konzipiert ist, muss über das Schicksal der Vermögenswerte im Endentscheid befunden werden. Der Entscheid über die beschlagnahmten Ge-