Diese Korrektur rechtfertigt keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind daher vollumfänglich dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen. Sie werden auf CHF 4'615.50 (Gebühr: CHF 3'000.00; Auslagen für die schriftliche Beantwortung zweier Zusatzfragen durch die D.________ vom 23. Dezember 2022: CHF 1'615.50; Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) festgesetzt.