Diese Korrektur rechtfertigt keine Ausscheidung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind daher vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wie bereits festgehalten, wird das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Korrektur der Anzahl und Höhe Tagessätze sowie der Höhe der Verbindungsbusse vollumfänglich bestätigt. Diese Korrektur rechtfertigt keine Ausscheidung von Verfahrenskosten.