10. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 12'467.65 festgesetzt (pag. 264). Das erstinstanzliche Urteil wird mit Ausnahme der Korrektur der Anzahl und Höhe der Tagessätze sowie der Höhe der Verbindungsbusse vollumfänglich bestätigt. Diese Korrektur rechtfertigt keine Ausscheidung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten.