3. Konkretes Strafmass Der Beschuldigte wird somit wegen der groben Verkehrsregelverletzung (Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse sowie Nichtbelassen des Vortritts gegenüber einer Passantin auf einem Fussgängerstreifen) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 70.00, mit einer Probezeit von 4 Jahren, und zu einer Verbindungsbusse von CHF 840.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung auf 12 Tage, verurteilt. 41 IV. Kosten und Entschädigung