Es ist daher der bedingte Vollzug zu gewähren. Der Vorstrafe sowie den verfügten Administrativmassnahmen wird mit einer Erhöhung der Probezeit auf vier Jahre Rechnung getragen. 2.3.4 Zur Verbindungsbusse Was die Voraussetzungen einer Verbindungsbusse anbelangt, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 317 f., S. 46 f. der Urteilsbegründung). Auch die Kammer erachtet eine Verbindungsbusse als angezeigt.