Es bleibt zu beurteilen, ob dem Beschuldigten der bedingte Vollzug der Strafe gewährt werden kann. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbots erübrigt sich eine Prüfung des unbedingten Vollzugs. Es ist daher der bedingte Vollzug zu gewähren.