Daher ist kein Pauschalabzug vorzunehmen. Die tieferen Lebenshaltungskosten können vorliegend nicht in einer Erhöhung der Tagessatzhöhe um CHF 30.00 resultieren. Dies impliziert ein höheres Nettoeinkommen, wofür es keine Anhaltspunkte gibt. Die tieferen Lebenshaltungskosten sind im angegebenen Nettoeinkommen bereits berücksichtigt. Der Tagessatz berechnet sich demnach, wie folgt: Nach eigenen Angaben erzielt der Beschuldigte aktuell ein Nettoeinkommen von EUR 40'000.00 (pag. 389, Z. 26). Unter Berücksichtigung des aktuellen Wechselkurses ergibt dies ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'204.40.