40 Dieser Berechnung des Tagessatzes kann sich die Kammer nur teilweise anschliessen. Mit dem Pauschalabzug soll den anfallenden Krankenkassenprämien und Steuern Rechnung getragen werden. Der Beschuldigte gab an, die Krankenkassenprämien und die Steuern seien beim angegebenen Nettoeinkommen von EUR 40'000.00 bereits berücksichtigt (pag. 389, Z. 26, und pag. 393, Z. 28-30). Daher ist kein Pauschalabzug vorzunehmen.