34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz setzte den Tagessatz zunächst auf CHF 70.00 fest (Einkommen CHF 4‘167.00, abzgl. Pauschalabzug von 25% und Abzug von je 15% für Ehefrau und Sohn, insgesamt ausmachend CHF 2'187.00, dividiert durch 30) und erhöhte diesen aufgrund der um ca. 50% tieferen Lebenshaltungskosten in Deutschland um CHF 30.00. Sie nahm im Ergebnis eine Tagessatzhöhe von CHF 100.00 an (pag. 316 f., S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).