Auch Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB liegen keine vor. Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten erachtet die Kammer damit eine Strafe von 60 Strafeinheiten als angemessen. 2.3 Konkrete Strafe 2.3.1 Zur Strafart Die Geldstrafe ist der Freiheitsstrafe vorzuziehen (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1.) und vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe rechtfertigen würden. Ohnehin ist die Kammer an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Der Beschuldigte ist folglich zu einer Geldstrafe zu verurteilen. 2.3.2 Zur Höhe des Tagessatzes Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00.