Die Aberkennung seines ausländischen Führerausweises würde den Beschuldigten als selbständigen Unternehmer folglich nicht überdurchschnittlich treffen. Dies umso mehr, als es nicht das erste Mal wäre, dass ihm dieses Recht entzogen werden würde und der Beschuldigte mit seiner N.________ (p. 225 Z. 22 ff.) noch ein weiteres Standbein hat.