SVG) führen. Obwohl der Beschuldigte als selbstständiger L.________ auch in der Schweiz arbeitet und für die Ausübung seines Berufs auf ein Auto angewiesen ist, wird die Strafempfindlichkeit als grundsätzlich durchschnittlich qualifiziert. So wird der Beschuldigte immer noch in der Lage sein, seiner Arbeit in Deutschland und Frankreich selber nachzugehen (vgl. p. 225 Z. 22 ff.). Allfällige Arbeiten in der Schweiz könnte er durch eine Drittperson ausführen lassen. Die Aberkennung seines ausländischen Führerausweises würde den Beschuldigten als selbständigen Unternehmer folglich nicht überdurchschnittlich treffen.