Die Vorinstanz hat hierzu richtigerweise ausgeführt (pag. 316, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zumal der vorliegende Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz neben dem Strafverfahren auch ein Administrativverfahren ausgelöst hat, könnte der vorliegend zur Diskussion stehende Verkehrsunfall zusätzlich zu einer längeren Aberkennung oder sogar einer vorsorglichen Aberkennung des ausländischen Führerausweises des Beschuldigten sowie zu einer Fahreignungsabklärung (vgl. Art. 15d Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG) führen.