39 Umstände, die auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliessen liessen, sind vorliegend keine ersichtlich; dass er seinen Wagen oft, auch beruflich benötigt, kann nicht ins Gewicht fallen. So liess sich der Beschuldigte in der Vergangenheit von Führerausweisentzügen nicht beeindrucken, weshalb diese Administrativmassnahme für ihn offensichtlich nicht derart einschneidend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_117/2010 vom 1. April 2010 E. 1.2.4). Die Vorinstanz hat hierzu richtigerweise ausgeführt (pag.