Reue und Einsicht zeigte der Beschuldigte nicht. Es tat ihm zwar leid, was der Fussgängerin widerfahren war, und er war froh zu sehen, dass sie wieder wohlauf war (vgl. Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung: pag. 226 Z. 43; letzte Wörter: pag. 258 und pag. 408), er sah aber die Schuld nicht bei sich, sondern bei der Fussgängerin (vgl. pag. 402, Z. 41 ff., und pag. 403, Z. 1 ff.). Eine Strafminderung infolge Reue oder Einsicht ist somit nicht angezeigt.