Zu berücksichtigen ist das Führen eines nichtbetriebssicheren Fahrzeugs, welches am 26. Mai 2021 festgestellt wurde. Auch nach der vorliegend zu beurteilenden groben Verkehrsregelverletzung fiel der Beschuldigte somit erneut mit einer Verkehrsregelverletzung auf. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat wird insgesamt dennoch neutral gewichtet. Im Strafverfahren verhielt sich der Beschuldigte ebenfalls korrekt. Er bestritt eine Sorgfaltspflichtverletzung und beantragte diesbezüglich einen Freispruch. Es liegt somit kein Geständnis vor, was neutral zu werten ist. Reue und Einsicht zeigte der Beschuldigte nicht.