Die Verurteilung vom 29. Januar 2015 und die am 28. Oktober 2014 verfügte Administrativmassnahme zeigen indessen bereits, dass sich der Beschuldigte weder durch Administrativmassnahmen noch durch strafrechtliche Folgen von der Begehung weiterer Verkehrsregelverletzungen abschrecken lässt. Daher erachtet die Kammer eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Strafeinheiten als angemessen. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat war grundsätzlich korrekt. Zu berücksichtigen ist das Führen eines nichtbetriebssicheren Fahrzeugs, welches am 26. Mai 2021 festgestellt wurde.