Bei der am 30. Juni 2021 verfügten Administrativmassnahme handelt es sich um eine Verwarnung wegen nicht betriebssicheren Fahrzeugs, das am 26. Mai 2021 – mithin nach der Begehung der vorliegend zu beurteilenden groben Verkehrsregelverletzung – festgestellt wurde. Sie ist demnach unter dem Titel des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat zu berücksichtigen. Die Verurteilung vom 29. Januar 2015 und die am 28. Oktober 2014 verfügte Administrativmassnahme zeigen indessen bereits, dass sich der Beschuldigte weder durch Administrativmassnahmen noch durch strafrechtliche Folgen von der Begehung weiterer Verkehrsregelverletzungen abschrecken lässt.