Aus denselben Gründen dürfen lediglich die am 28. Oktober 2014 und am 30. Juni 2021 verfügten Administrativmassnahmen Beachtung finden (vgl. pag. 381). Die anderen, aus dem AMDAS-Auszug ersichtlichen Administrativmassnahmen gründeten auf Urteilen, welche im aktuellen Strafregisterauszug nicht mehr ersichtlich sind, und müssen daher unberücksichtigt bleiben. Bei der am 30. Juni 2021 verfügten Administrativmassnahme handelt es sich um eine Verwarnung wegen nicht betriebssicheren Fahrzeugs, das am 26. Mai 2021 – mithin nach der Begehung der vorliegend zu beurteilenden groben Verkehrsregelverletzung – festgestellt wurde.