Die Kammer kann sich diesen Ausführungen grundsätzlich anschliessen. Einzig ist infolge Zeitablaufs die Verurteilung vom 20. Juli 2012 wegen grober Verkehrsregelverletzung und mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung im neu eingeholten Strafregisterauszug (pag. 380) nicht mehr ersichtlich und darf somit bei der Strafzumessung nicht mehr berücksichtigt werden. Aus denselben Gründen dürfen lediglich die am 28. Oktober 2014 und am 30. Juni 2021 verfügten Administrativmassnahmen Beachtung finden (vgl. pag.